Die Deutsche Gesellschaft für Hochschuldidaktik ist ein eingetragener Verein. Die Satzung können Sie hier als PDF herunterladen.
Satzung
Deutsche Gesellschaft für Hochschuldidaktik e.V.
§1
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Hochschuldidaktik“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
§2
- Zweck des Vereins ist die Förderung der hochschulischen Bildung durch die Hochschuldidaktik (einschließlich verwandter Ausbildungsbereiche) in Theorie und Praxis.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Veröffentlichung hochschuldidaktischer Schriftenreihen;
- Sammlung und Verbreitung von Informationen über Fragen der Hochschuldidaktik;
- Hochschuldidaktische Tagungen und Seminare;
- Förderung hochschuldidaktischer Projekte, die von Dritten betrieben werden.
- Der Verein unterstützt mit Nachdruck die Bemühungen zur Errichtung einer Zentralen Informationsstelle für Hochschuldidaktik (ZfHd)
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller:in die Gründe mitzuteilen.
§4
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste und Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5
- Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedlich hohe Beiträge für natürliche und juristische Personen festsetzen. Sie hat die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Eintritt zum oder nach dem 1.10. eines Jahres, wird der Beitrag erst zum kommenden Kalenderjahr fällig und erhoben.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise erlassen.
§6
Die Mitglieder erhalten die vom Verein verbreiteten Informationen. Sie nehmen nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes an den Veranstaltungen des Vereins teil.
§7
- In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche Mitglied eine Stimme und jedes institutionelle Mitglied zwei Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind hierzu sechs Wochen vorher schriftlich per Post oder per E-Mail einzuladen.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Wahlen erfolgen als Personenwahl. Wird nur ein Posten gewählt, werden die Stimmen im Verfahren einer absoluten Mehrheitswahl ausgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Werden mehrere gleichwertige Posten gewählt, werden die Stimmen im Verfahren einer relativen Mehrheitswahl ausgezählt. In diesem Fall ist das Kumulieren von Stimmen erlaubt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich einzuberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter:in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von der/dem Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
- Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder auch vollständig online stattfinden, wobei die Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
§8
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Rechnungsprüfer:innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer:innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten.
§9
- Der Vorstand besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes persönliche Mitglied oder jede Person, die im Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Mitglied beschäftigt ist, kann sich bis zum Beginn der Abstimmung zur Wahl selbst vorschlagen und auch vorgeschlagen werden. Für die Wahl zum Vorstandsvorsitz und der weiteren Vorstandsmitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
- Der Vorstand übt sein Amt für die Dauer von drei Jahren aus. Er führt die Geschäfte so lange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er stellt den Arbeitsplan auf und bestimmt das Arbeitsprogramm.
- Der Verein wird durch eine oder einen Vorsitzenden des Vorstandes oder durch eine bzw. einen Stellvertreter:in sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen bzw. eine 1. und 2. Stellvertreter:in, die den Vorsitzenden bzw. der Vorsitzende in dieser Reihenfolge vertreten.
§10
- Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. Die Beauftragten und Mitglieder der Ausschüsse müssen keine Vorstandsmitglieder sein.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter/besondere Vertreterin im Sinn des §30 BGB bestellen. Sein/Ihr Aufgabengebiet und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
- Die Organe des Vereins sind (i) die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand, (iii) Kommissionen, (iv) Arbeitsgruppen und (v) Projektgruppen.
- Die Organe der dghd können sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen.
- Kommissionen dienen der Übernahme der ihnen durch die Mitgliederversammlung zur kontinuierlichen Pflege der Satzungszwecke und Erzielung der Satzungsziele geeigneten zugewiesenen Funktionen. Kommissionen werden nur aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eingerichtet. Der Vorstand kann die Einrichtung von Kommissionen vorschlagen. Die Kommissionen sind der Mitgliederversammlungen gegenüber berichtspflichtig. Der Berichtspflicht entsprechen die Kommissionen durch einen auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich vorgetragenen und schriftlich eingereichten Bericht zu den erbrachten Leistungen der Kommissionsarbeit im vergangenen Jahr. Kommissionen und Vorstand tauschen sich mindestens einmal pro Jahr aus.
- Arbeitsgruppen sind von dghd-Mitgliedern selbstinitiierte Gruppen, die an spezifischen Subthemen der Hochschuldidaktik arbeiten (special interest groups) und sich dazu regelmäßig treffen. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geschieht durch einen formlosen Antrag an den Vorstand, in dem Ziel, Vorgehensweise und Ansprechperson der Arbeitsgruppe genannt wird. Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlungen gegenüber berichtspflichtig. Der Berichtspflicht entsprechen die Arbeitsgruppen durch einen auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereichten Bericht zu den erfolgten Aktivitäten und erbrachten Ergebnisse ihrer Arbeit im vergangenen Jahr.
- Projektgruppen sind Gruppen von dghd-Mitgliedern, die auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes befristet einem konkreten Auftrag zur Erzielung der Satzungsziele nachgehen. Die Projektgruppen sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig. Der Berichtspflicht entsprechen die Projektgruppen durch einen auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich vorgetragenen und schriftlich eingereichten Bericht zu den erfolgten Aktivitäten und erbrachten Ergebnisse ihrer Arbeit im vergangenen Jahr.
§11
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Innovation in der Hochschullehre, Treuhandstiftung in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH, Raboisen 30 in 20095 Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß den Satzungszwecken der dghd zur Förderung der von den Hochschulen vermittelten Bildung in Theorie und Praxis einzusetzen hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.